Anspruch auf Schadensersatz (Abschluss Kaufvertrag bis 01.01.2002)

 

Der Käufer hat gegen den Verkäufer ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Sache zur Zeit des Kaufs eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ihm bei Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer ein Fehler arglistig verschwiegen wurde.

Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.

Das arglistige Verschweigen eines Fehlers erfordert, dass der Verkäufer eine ihm obliegende Offenbarungspflicht verletzt und das Vorhandensein des Fehlers kennt oder er mit der Möglichkeit des Vorhandenseins des Fehlers zumindest gerechnet hat.

Hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz, so kann er  

Grundsätzlich nicht ersetzt werden aus diesem kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch Schäden an anderen Rechtsgütern, z.B. Kosten wegen Personenschäden.
Eine Ausnahme hiervon besteht in dem Fall, dass der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat und diese Eigenschaft gerade den Zweck haben sollte, die verletzten anderen Rechtsgüter zu schützen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat.

Beispiel: Ein Kfz-Händler versichert ausdrücklich und nachhaltig, dass die Bremsen des Kfz hundertprozentig funktionieren. Kontrolliert hat er sie nicht. Der Käufer fährt in den Straßengraben und bricht sich das Bein. Das gebrochene Bein ist ein Schaden an der Person des Käufers. Es wurde somit ein anderes Rechtsgut beschädigt als die Kaufsache, das Kfz selbst. Die zugesicherte Eigenschaft (perfekte Bremsen) soll aber gerade vor Unfällen und somit Personenschäden bewahren. Der Käufer muss deshalb auch die Kosten für den Beinbruch ersetzen.

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