Minderung des Kaufpreises (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)

 

Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer verlangen, dass der Kaufpreis um einen bestimmten Betrag herabgesetzt (gemindert) wird. Um welchen Betrag gemindert werden kann, hängt von der Schwere des Fehlers ab: Je größer die Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Fehler ist, desto höher ist die Herabsetzung des Kaufpreises.

Der Fehler muss schon vorhanden gewesen sein, bevor der Käufer die Sache erhalten hat.

Das Recht auf Minderung verjährt innerhalb zwei Jahren. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Macht der Käufer das Minderungsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer die Minderung verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.

Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um sein Minderungsrecht auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.

Beispiel: Der Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um den Kaufpreis zu mindern.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht