Die Mahnung

 

Die Mahnung ist das Verlangen der Leistung, beim Kaufvertrag das Verlangen der Lieferung der Kaufsache bis zu einem bestimmten Termin. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Verzögerungsschadens, des Rücktritts und des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.

1. Form der Mahnung 

Eine besondere Form ist für die Mahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Trotzdem empfiehlt es sich, per Einschreiben mit Rückbrief zu mahnen, um im Ernstfall nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten.

2. Inhalt der Mahnung

In der Mahnung muss der Verkäufer ausdrücklich zur Leistung aufgefordert werden. Dem Verkäufer wird zur Lieferung der Ware eine neue Frist gesetzt, die kurz aber angemessen sein sollte. Innerhalb Deutschlands sollten 10 bis 14 Tage ausreichend sein.

Bei Kaufverträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, wird dem Verkäufer des weiteren angedroht, nach erneutem erfolglosen Verstreichen der Frist die Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen.

Eine Mahnung ist kein Liebesbrief ! - entsprechend eindeutig sollte sie formuliert sein.

3. Wann ist eine Mahnung entbehrlich?

Dies ist in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Trifft einer der dort genannten Tatbestände zu, muss der Käufer den Verkäufer nicht mahnen und kann seine Rechte wegen der verspäteten Lieferung sofort geltend machen.

Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn

1. im Kaufvertrag schon ein genauer Liefertermin vereinbart wurde, z.B. „Die Lieferung erfolgt am 01. März 2002“.

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender bestimmen lässt. Soll die Lieferung z.B. „vier Wochen nach Bezahlung des Kaufpreises“ erfolgen, so ist der Liefertermin ausreichend bestimmt; es muss nicht gemahnt werden.

Dagegen muss gemahnt werden, wenn zur Feststellung des Termins ein Kalender benötigt wird und der Leistung kein Ereignis vorauszugehen hat. Soll die Lieferung z.B. „innerhalb vier Wochen“ erfolgen, muss der Käufer mahnen. Der genaue Liefertermin ist. hier nämlich nicht ersichtlich.

3. der Verkäufer die Lieferung unmissverständlich und endgültig verweigert, er also nicht liefern will.

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

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