Teilinklusivmiete

 

Eine Inklusivmiete kann seit dem Erlass der Heizkostenverordnung nur noch als Teilinklusivmiete (= Bruttokaltmiete) vereinbart werden. Die Heizkostenverordnung schreibt nämlich vor, dass über die Kosten für Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Für diese Kosten kann deshalb nur noch eine Vorauszahlung vereinbart werden, über die jährlich abzurechnen ist.

Dementsprechend können in den Mietzins nur noch die sog 'kalten' Betriebskosten (siehe dort) einbezogen werden.

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