Widerrufsrecht bei Vereinbarungen

 

Ohne Überlegungsfrist sollte der Mieter nie mündliche Vereinbarungen über Mieterhöhungen, Modernisierung, Kündigung o.ä. treffen. Vielmehr sollte er den Vermieter darum bitten, dass ein etwaiges Angebot bzw. das Ergebnis des Gesprächs schriftlich per Post an ihn übermittelt wird. Der Mieter kann sich nun zunächst in Ruhe Rat einholen.

Wichtig: Ein Vertrag, der bei Gelegenheit eines Hausbesuches des Vermieters abgeschlossen wird, fällt unter die Vorschriften über Haustürgeschäfte. Dem Mieter steht also bei Abschluss irgendwie gearteter Vereinbarungen ein Widerrufsrecht zu, dass er innerhalb von zwei Wochen ausüben kann. Die rechtzeitige Absendung der Erklärung in Textform genügt zur Fristwahrung. Der Mieter sollte immer darauf achten, dass er den Widerruf auch beweisen kann (Einschreiben mit Rückschein!).

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