Checkliste: Renovierung bei Auszug ( Schönheitsreparaturen )

Folgende Punkte sind hinsichtlich der Renovierung bei Auszug aus der Mietwohnung ( sog. Schönheitsreparaturen) zu beachten:

Hinweis: Alles zum Thema Schönheitsreparaturen lesen Sie hier .

1.  Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass der Vermieter die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen durchführt. Im Mietvertrag kann aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine individuelle Vereinbarung geregelt sein, dass der Mieter bei Auszug eine Renovierung der Mietwohnung - die Schönheitsreparaturen - durchführt.
2.  Folgende Renovierungsfristen haben sich durch die Rechtsprechung herausgebildet: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; sonstige Nebenräume alle sieben Jahre. Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln, die starre Fristen zur Renovierung enthalten, unwirksam sind. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag muss deutlich machen, dass der Mieter nur dann renovieren muss, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Mehr dazu lesen Sie hier.
3.  Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Renovierung der Mietwohnung, also der Schönheitsreparaturen, beteiligt wird (sog. Abgeltungsklauseln), wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sind zulässig. Wichtig: Der Bundesgerichtshof sieht derartige Klauseln unter bestimmten Voraussetzungen als unwirksam an. Mehr dazu lesen Sie hier.
4.  Der Mieter darf die Renovierung (Schönheitsreparaturen) in Eigenleistung erbringen. Sogenannte Fachhandwerkerklauseln, nach denen der Mieter einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragen muss, sind unwirksam.
5.  Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde. Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch Allgmeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag vereinbarte Klauseln, die den Mieter zur laufenden Renovierung und zusätzlich zu einer Endrenovierung verpflichten, unwirksam sind. Dagegen soll der Mieter trotz ansonsten unwirksamer Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen zur Endrenovierung verpflichtet sein, wenn diese individuell vereinbart wurde. Mehr dazu lesen Sie hier.
6.  Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Wichtig: Eine formularvertragliche Regelung, nach der der Mieter in den Fristenplan des Vormieters einsteigt, ist unwirksam, denn mit Beginn des Mietverhältnisses beginnen auch die Renovierungsfristen neu zu laufen.
7.  War der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung zur Durchführung der Renovierung (Schönheitsreparaturen) wirksam verpflichtet und hat diese nicht durchgeführt, so kann der Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

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