Checkliste: Einbauten des Mieters

 

Folgende Punkte sind zu beachten, wenn der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornehmen will:

1.  Zulässig sind solche Einbauten, die dem normalen Wohngebrauch dienen bzw. den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erst ermöglichen.
2.  Der Zustimmung des Vermieters bedürfen solche Einbauten, die über den normalen Mietgebrauch hinaus gehen.
3.  Es empfiehlt sich für den Mieter, bei umfangreicheren Einbauten die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4.  Nach Beendigung de Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, die Einbauten mitzunehmen. Der Vermieter hat jedoch das Recht, die Einbauten gegen eine angemessene Entschädigung zu behalten. Dagegen kann der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme einwenden.
5.  Verlangt der Vermieter die Entfernung der Einbauten nach der Beendigung des Mietvertrages, so muss der Mieter dies tun und zwar auch dann, wenn der Vermieter dem Einbau zugestimmt hat (es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart).
6.  Bereits vorhandene Einbauten muss der Mieter nur entfernen, wenn er sie unmittelbar vom Vormieter übernommen hat.
7.  Einen Aufwendungsersatz für vorgenommene Einbauten kann der Mieter nur dann verlangen, wenn diese notwendig (z.B. Reparatur eines defekten Fensters) oder nützlich (z.B. Einbau eines Regenwasserabflusses auf dem Balkon) waren.

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