Beweisprobleme bei Feuchtigkeitsschäden

 

1. Der Mieter muss die Feuchtigkeit bzw. den Feuchtigkeitsschaden (= der Mangel) in der Wohnung beweisen.

2. Komplizierter wird es bei der Frage, wer das Verschulden hinsichtlich des Mangels beweisen muss. 

a) Beweislast bei Vermieter

Hat der Mieter die Miete gemindert und meint der Vermieter dies sei ungerechtfertigt, so muss er beweisen, dass unzureichendes Lüften durch den Mieter der Grund für die Feuchtigkeit ist und nicht Baumängel. Die Gerichte gehen insoweit davon aus, dass es dem Mieter nicht zumutbar ist, Tatsachen aus dem Gefahrenbereich des Vermieters (= Bau- oder Installationsmängel) zu beweisen.

Dem Vermieter obliegt somit die volle Beweislast dafür, dass die Ursache für die Feuchtigkeit im Verhalten des Mieters liegt. Der Beweis ist nicht geführt, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob Ursache für die Schäden das Verhalten des Mieters oder Mängel am Gebäude sind.

In letztere Zeit wird hinsichtlich der Beweislast auch danach getrennt, aus wessen Sphäre der Mangel stammt. Insoweit muss der Vermieter beweisen, dass kein Mangel in der Bausubstanz vorliegt. Der Mieter kann diesen Beweis entkräften, in dem er darlegt, wie er geheizt und gelüftet hat und das die vorhandene Möblierung keinen Einfluss auf die Mängel hat.

b) Beweislast bei Mieter

Der Mieter muss beweisen, dass er ausreichend lüftet und heizt, wenn bei den Vormietern keine Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. 

Treten die Schäden allerdings erstmalig nach dem Einbau neuer Fenster auf, muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter nicht richtig heizt und lüftet. Dies ist allerdings umstritten.

c) Zu berücksichtigende Kriterien

Bei der Beurteilung, von wem die Feuchtigkeit verschuldet wird, wird insbesondere der Zustand der anderen Wohnungen im Haus, der Zustand der Wohnung beim Vormieter und die Höhe der Heizkostenabrechung im Vergleich zu anderen Mietern im Haus zu berücksichtigen sein.

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