Speziell: (Kampf-) Hunde

 

1. Kleinhunde

Soweit es um die Anschaffung eines Kleinhundes (z.B. Dackel) geht, wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass die Haltung eines solchen Tieres zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters gehört und somit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hierdurch würden nämlich noch nicht automatische unzumutbare Belästigungen für die anderen Hausbewohner entstehen.

Allerdings gilt dies nur für die Haltung eines Hundes.

Im übrigen ist zu beachten, dass auch die Haltung eines Kleinhundes nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört, wenn die Tierhaltung durch eine Individualabrede im Mietvertrag ausgeschlossen ist.

2. Große Hunderassen und Kampfhunde

Soweit es um solche Tiere geht, ist es mit der Freiheit des Mieters zu Ende. Jedenfalls ist hinsichtlich der Haltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Zustimmung ist noch nicht darin zu sehen, dass der Vermieter die Haltung eine gewisse Zeit duldet. Werden diese Hunde ohne Zustimmung gehalten, darf der Vermieter die Hundehaltung verbieten und zwar selbst dann, wenn keine Gefährdung der anderen Mieter besteht. Für ausreichend wird hier bereits angesehen, wenn es sich bei dem Tier um einen sog. Kampfhund handelt. 

Hinweis:
In Bayern ist das Halten von Kampfhunden nur erlaubt, wenn Städte oder Gemeinden die Haltung ausdrücklich genehmigen. Die Haltung eines Kampfhundes ohne Genehmigung ist deshalb nach Ansicht des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen unabhängig vom Wortlaut des Mietvertrages eine "nicht hinnehmbare Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung" und berechtige deshalb zur fristlosen Kündigung.

3. Durchsetzung des Tierhaltungsverbots

Hat der Vermieter einen vollstreckbaren Titel (dazu reicht mangels ausreichenden Beschwerdewerts meist schon das Urteil des Amtsgerichts) und entfernt der Mieter das Tier nicht, kann das Gericht auf Antrag des Vermieters gegen den Mieter ein Ordnungsgeld bis zu 1500 DM verhängen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hund nicht dem Mieter, sondern beispielsweise seiner Tochter gehört und das Tier nur noch besuchsweise in der Wohnung ist. Reicht auch das Ordnungsgeld nicht, kann das Tier auch "zwangsentfernt" werden.

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