Kündigung bei Tod des Mieters, wenn das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird

I . Am 01. September 2001 bestehende Mietverhältnisse

Stirbt der Mieter eines am 01.09.2001 bereits bestehenden Mietverhältnisses vor diesem Datum, bleibt § 569 BGB alt anwendbar. Das heißt:

Stirbt der Mieter, so sind sowohl die Erben, als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Da das Mietverhältnis so wie es ist (also auch mit dem bestehenden Kündigungsschutz) auf den oder die Erben übergeht, benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564b BGB, um kündigen zu können. 

Die Anwendung des alten Rechts gilt im Fall der Vermieterkündigung gegenüber den Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungserklärung dem Erben vor dem 01.09.2001 zugegangen ist.

Hinweis:
Wenn der Mieter mit seinem Ehegatten (der selbst Mieter war oder auch nicht) bzw. mit einem oder mehreren Familienmitgliedern einen gemeinsamen Hausstand geführt hat, richten sich deren Rechte nach §§ 569a und 569b BGB alt.

II. Rechtslage ab dem 01.09.2001

Wurde das Mietverhältnis erst nach dem 01.09.2001 geschlossen oder ist der Mieter nach dem 31.08.2001 gestorben, gilt § 564 BGB neu. Das heißt:

1. Wird das Mietverhältnis nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB) und treten keine eintrittsberechtigten Personen in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB), wird es automatisch mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der  oder die Erbe(n) als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Achtung:
Eintrittsberechtigung und Erbenstellung werden oft in einer Person zusammenfallen: Dann bleibt es bei der Regelung in § 563 BGB, wonach lediglich erklärt zu werden braucht, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.

2. Neu ist, dass der Vermieter kein berechtigtes Interesse mehr benötigt, um kündigen zu können, § 573d Abs. 1 BGB.

III. Zur Kündigungsfrist klick hier.

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