Kündigung bei Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnraum

Die entsprechende Regelung findet sich in § 561 BGB.

1. Verlangt der Vermieter freifinanzierten (d.h. nicht öffentlich geförderten Wohnraums) eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung), so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. 

Achtung:
Wurde ein Staffelmietvertrag geschlossen, so ist eine Mieterhöhung nur wegen gestiegener Betriebskosten zulässig. Da im übrigen Mieterhöhungen außerhalb der vereinbarten Mietstaffel ausgeschlossen sind, besteht auch kein Kündigungsrecht des Mieters.

2. Zur Kündigungsfrist klick hier.

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