Kündigung von Räumen in der Wohnung des Vermieters

1. Ist ein Raum bzw. sind einzelne Räume der Wohnung, in der auch der Vermieter wohnt an eine Einzelperson vermietet worden, so hat der Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann ohne ein berechtigtes Interesse kündigen, der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel berufen. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573a Absatz 1 BGB.

2. Sind einzelne Räume an einen Mieter vermietet worden, der zusammen mit seiner Familie in den Räumen wohnt, gilt der gleiche Kündigungsschutz, wie bei Einliegerwohnungen, § 573a Abs. 2 BGB. Die Kündigung ist auch ohne die Angabe eines "berechtigten Interesses" möglich. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist aber um drei Monate.

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Kündigungsrechte des VermietersKündigungsrechte des Mieters

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