Kündigung von Zimmer / Zimmern in Studentenwohnheim / Jugendwohnheim

Es gilt § 549 Abs. 3 BGB: Danach gelten die Vorschriften der §§ 573, 573a, 573d Abs.1 BGB für Räume in einem Studentenheim / Jugendwohnheim nicht. Das bedeutet insbesondere, dass der Vermieter zur Kündigung kein berechtigtes Interesse benötigt.

Aber: 

Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist zu begründen und der Mieter soll auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 BGB (Härtklausel) sowie auf Form und Frist des Widerspruchs rechtzeitig hingewiesen werden.

Ein anerkannter Härtegrund der zum Widerspruch gegen die Kündigung berechtigt, ist die Vorbereitung auf das Examen.

Im übrigen gelten die Kündigungsfristen des § 573c BGB.

Der Abschluss eines Zeitmietvertrages über Räume in Studenten- und Jugendwohnheimen ist nunmehr unzulässig.

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