Unbefristeter Mietvertrag - Kündigungsgrund / Kündigungsgründe des Mieters

Zur Erklärung: Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (und das sind die meisten Mietverhältnisse) liegt vor, wenn im Mietvertrag kein Termin für die Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt ist. Die Beendigung solcher unbefristeter Mietverhältnisse ist nur durch eine wirksame Kündigung möglich.

1. Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung

Ein Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Mieter in drei Fällen zur Verfügung:

- bei Nichtgewährung des Gebrauchs [mehr dazu]
- bei erheblicher Gesundheitsgefährdung [mehr dazu]
- bei erheblicher Pflichtverletzung durch den Vermieter [mehr dazu]

2. Recht zur fristgemäßen (=ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung

aa) Der Mieter einer Wohnung kann den Mietvertrag jederzeit ohne Grund mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Bei der ordentlichen Kündigung muss der Mieter grundsätzlich nur die in § 565 BGB geregelten Kündigungsfristen beachten.

Wichtig: Mieter und Vermieter können hinsichtlich der ordentlichen Kündigung einen Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Befindet sich eine solche Klausel im Mietvertrag, ist die ordentliche Kündigung seitens des Mieters für die vereinbarte Frist nicht möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kündigungsausschluss auch wirksam ist. Lesen Sie dazu zunächst die Infos zum Ausschluss des Kündigungsrechts.

bb) Ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht gewährt das Gesetz in folgenden wichtigen Fällen: 

- Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung  [mehr dazu]
- Tod des Mieters, wenn das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird [mehr dazu]
- Tod des Mieters, wenn er mit Personen zusammengelebt hat, die 
  keine Mieter sind
[mehr dazu]
- Tod des Mieters, wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter waren [mehr dazu]
- Ankündigung von Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen  [mehr dazu]
- Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnraum  [mehr dazu]
- Mieterhöhung bei preisgebundenen Wohnraum [mehr dazu]

3. In folgenden relevanten Fällen bestehen Besonderheiten bei der Kündigung:

- Einliegerwohnung in Zweifamilienhaus [mehr dazu]
- Wohnung in einem Dreifamilienhaus [mehr dazu]
- Räume in der Vermieterwohnung [mehr dazu]
- Studenten- oder Jugendheime [mehr dazu]
- Altenheime [mehr dazu]
- Wohnungen, bei denen eine Gesellschaft Vermieter ist [mehr dazu]
- Werksmietwohnungen [mehr dazu]
- Werksdienstwohnung [mehr dazu]
- Dienstwohnungen [mehr dazu]
- Sozial- und Genossenschaftswohnungen [mehr dazu]
- Ersteigerung einer Eigentumswohnung [mehr dazu]
- Mietvertrag mit Staffelmietvereinbarung [mehr dazu]

nach oben | Vorhergehende SeiteKündigung ÜberblickMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht