Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung einer sog. Einliegerwohnung in einem Dreifamilienhaus

Hinweis: Zum Begriff der Einliegerwohnung siehe unter der Rubrik 'Begriffe'.

Bezüglich der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung einer Einliegerwohnung in einem zwischen dem 31. Mai 1990 und dem 1. Juni 1999 zum Dreifamilienhaus ausgebauten Mietshauses bleibt die bisher geltende Vorschrift des § 564 b Absatz 4 Satz 2 BGB noch bis zum 31.08.2006 anwendbar. 

Der Vermieter hat wie bisher ein Wahlrecht:

a) In dem Fall, dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend macht, kann er mit der gewöhnlichen gesetzlichen Frist des § 573c BGB kündigen.

b) Hat er kein berechtigtes Interesse iSd  § 573 BGB, so kann er mit der verlängerten Frist des § 564 b Absatz 4 Satz 2 BGB alt kündigen. Das bedeutet, dass sich die gewöhnliche Frist des § 573c BGB um drei Monate verlängert.

Wichtig:
Die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren ist auch hier zu berücksichtigen.

nach oben | Vorhergehende SeiteKündigung ÜberblickMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht