Kündigungsfrist bei Tod des Mieters

In dem Fall des Todes des Mieters, können der Vermieter und der/die Erbe(n) den Mietvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.

Achtung Übergangsregelung:
Für Mietverhältnisse, die am 01.09.2001 bereits bestanden haben und bei denen der Tod des Mieters vor diesem Datum eingetreten ist, gilt der alte § 569a BGB weiter. Die außerordentliche Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist

Beispiel: Stirbt der Mieter am 13. März, so ist der erste zulässige Termin für den die außerordentliche Kündigung erfolgen kann, der 30. Juni. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vermieter und die Erben bis zum dritten Werktag des April die Möglichkeit haben, mit der 3-Monats-Frist zum Ablauf des Monats Juni zu kündigen.

Lassen die Kündigungsberechtigten diesen Termin verstreichen, so ist die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nicht mehr möglich. Dies ist insbesondere für den Vermieter relevant, da dieser hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung ein 'berechtigtes Interesse' benötigt. Die Erben müssen, wenn sie die Frist verstreichen lassen, uU die längere Frist des § 565 Absatz 2 Satz 2 BGB in Kauf nehmen.

Für Mietverhältnisse, die nach dem 01.09.2001 geschlossen wurden bzw. für bereits bestehende Mietverhältnisse, bei denen der Mieter nach dem 30.08.2001 verstirbt, gilt: Die Kündigungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mieters und mit der Kenntnis davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung mit anderen Personen nicht erfolgt ist.

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