Kündigungsfrist bei Tod des Mieters und Eintritt eintrittsberechtigter Personen in den Mietvertrag

In dem Fall, dass der Mieter stirbt und eintrittsberechtigte Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. 

Der Vermieter kann innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat kündigen und zwar am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats.

Eine Verlängerung der Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren - wie bei der ordentlichen Kündigung - findet nicht statt.

Achtung:
Die außerordentliche Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist

Beispiel: Der Mieter stirbt am 13. März. Von dem Eintritt des Lebenspartners in das Mietverhältnis erfährt er am 20. April. Er kann nun bis spätestens zum 20. Mai (Zugang beim Mieter) mit der gesetzlichen Frist kündigen und zwar zum 31. August. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vermieter bis spätestens zum dritten Werktag des Juni die Möglichkeit hat, mit der 3-Monats-Frist zum Ablauf des Monats August zu kündigen.

Lässt der Vermieter diesen Termin verstreichen, so ist die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nicht mehr möglich. Für eine ordentliche Kündigung benötigt er dann ein berechtigtes Interesse und muss ggf. die längeren Kündigungsfristen des § 573c BGB in Kauf nehmen. 

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