Kündigungsfrist bei Mieterhöhung für Sozialwohnung / preisgebundenen Wohnraum (§11 WoBindG)

Verlangt der Vermieter preisgebundenen Wohnraumes eine Mieterhöhung, so ist der Mieter berechtigt, spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

Beispiel:
Der Vermieters erhöht die Miete zum 1. März; es wird unterstellt, der 1. und 2. März wären ein Sonnabend und ein Sonntag. Der Mieter kann nunmehr bis zum Mittwoch dem 5. März (das ist der dritte Werktag) kündigen und zwar zum 30. April. 

Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

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