Kinderlärm

 

Den meisten ist klar: Kinder sind unsere Zukunft. Trotzdem können die kleinen "Racker" auch ganz schön nerven. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welcher Geräusch- und Lärmpegel von den Nachbarn geduldet werden muss.

1. Kinder außerhalb des Hauses

Insoweit haben Gesetzgeber und Gerichte eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Spielen einen hohen Stellenwert für die Entwicklung von Kindern hat.

Aus diesem Grund sehen sogar einige Bauordnungen der Länder bei Neubauten eine Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen vor, wenn ansonsten im Umfeld keine ausreichenden Möglichkeiten zum Spielen vorhanden sind.

Spielplätze gehören also zum Wohnen. Geht hiervon Lärm aus, so muss dieser grundsätzlich hingenommen werden.

Gleiches gilt für Kinderlärm, der nicht direkt von einem Spielplatz, sondern im sonstigen Wohnumfeld stattfindet. Allerdings ist dann nur der Lärm zumutbar, der im Rahmen der festgelegten Nutzung entsteht.

In Bezug auf Kinderspielplätze wurde bereits entscheiden,

- dass ein Recht zur Mietminderung nicht besteht, wenn auf einem Schulhof nachträglich ein Spiel- und Bolzplatz eingerichtet wird oder wenn ein Kinderspielplatz in einen Bolzplatz umgewandelt wird,

- dass die Nachbarn einer Jugendfreizeitstätte in der Zeit bis 22 Uhr etwas mehr Lärm hinnehmen müssen, als sonst in einem reinen Wohngebiet üblich ist.

2. Kinder im Haus

Die Nachbarn müssen den mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundenen Lärm hinnehmen. Dazu zählen auch das Lachen, Weinen und Schreien von Kindern. Die Gerichte halten bei Kinderlärm eine "erweiterte Toleranzgrenze" der Nachbarn für angebracht.

Andererseits müssen die Eltern darauf achten, dass die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden.

Wichtig:
Den Eltern kann dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie alles unternommen haben, um die Lärmstörungen zu verhindern.

Kommt es andererseits - insbesondere in den allgemeinen Ruhezeiten - zu übermäßigen Lärmstörungen (z.B. durch das Springen von Stühlen), so kann der Mieter mindern, in extremen Fällen sogar fristlos kündigen. Er kann aber auch vom Vermieter verlangen dem Störer zu kündigen.

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