Schallisolierung der Wohnung

 

1. Allgemein

Oft treten in Wohnungen bereits bei ganz normalen Tätigkeiten des Nachbarn, wie dem Gehen, Geräuschprobleme auf. Dann ist die Ursache nicht selten in der mangelnden Schallisolierung zu finden. 

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Vermieter uU zu einer Verstärkung der (Tritt-) Schalldämmung verpflichtet ist. 

Achtung:
Der gestörte Mieter hat gegen den Mieter in der darüber liegenden Wohnung keinen Anspruch darauf, dass dieser Teppichboden auslegt, um den Trittschall zu dämmen.

Andererseits sind Wohnungstrennwände, die so wenig schallschützend sind, dass Radio, Fernsehen und normale Gespräche  aus der Nachbarwohnung nicht nur gehört, sondern auch verstanden werden können, mangelhaft. Das bedeutet, dass der Mieter mindern kann.

2. Im Einzelnen

a) Entscheiden für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, sind die anerkannten Regeln der Technik. Darüber hinaus liegt ein Fehler  nicht nur dann vor, wenn die zum Zeitpunkt des Wohnungsbaus geltenden Normen nicht eingehalten werden, sondern auch bei Abweichungen von neueren, verschärfteren Grenzwerten.

b) Voraussetzung für die Mietminderung ist nicht unbedingt, dass der Lärm exakt gemessen wurde. Vielmehr können die Gerichte auch durch eine Ortsbesichtigung und die Anhörung von Zeugen feststellen, ob die Schallisolierung mangelhaft ist. Eine Vermutung für eine mangelhafte Schallisolierung soll bestehen, wenn sich mehrere Bewohner von den Geräuschen gestört fühlen.

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