Maßstab für Unzumutbarkeit der Störungen

 

Voraussetzung für die Ausübung der dem Mieter und dem Vermieter zustehenden Rechte ist, dass der Störung ein Ausmaß annimmt, dass für die davon betroffene Vertragspartei unzumutbar ist. 

Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es kommt nicht auf die speziellen Befindlichkeiten des Betroffenen an. Vielmehr ist auf das Empfinden eines durchschnittlichen Mieters/Vermieters der betroffenen Wohnung abzustellen. Zu berücksichtigen sind die Wohnlage (z.B. dicht besiedelte Wohnanlage oder Einfamilienhaussiedlung) aber auch die Ausstattung der Wohnung (z.B. Einfach- oder Doppelverglasung).

Bei Lärmbeeinträchtigungen ist nicht allein die Lärmintensität (= Lautstärke) entscheidend, sondern auch die Lästigkeit der Geräusche. So können bestimmte Eigenarten, wie hohe Frequenzen, die Zeit und Dauer der Lärmeinwirkung, das An- und Abschwellen, das plötzliche Auftreten, kurzzeitig hohe Schalldrücke in bestimmten Frequenzzusammensetzungen sowie der Appell- oder Impulscharakter eine unterschiedliche Bewertung der messbaren Ereignisse gebieten.

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