Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als Mangel

 

Nach § 536 Absatz 2 BGB steht das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft einem Mangel der Mietsache gleich.

Zugesichert ist eine Eigenschaft dann, wenn der Vermieter für das Vorliegen eines bestimmten Umstandes garantiert, d.h. für die Folgen des Nichtvorliegens unbedingt einstehen will.

Die Zusicherung kann sich über die Mietsache hinaus auch auf deren Beziehungen zur Umwelt beziehen. Grundsätzlich reichen hierfür bloße Anpreisungen der Mietsache im Mietvertrag nicht aus. Anders kann die Situation sein, wenn Umstände im Mietvertrag aufgeführt werden, die die Mietsache gerade von anderen Mietobjekten abheben soll.

Wichtig:
Will der Vermieter dem Mieter etwas zusichern, dann sollte im Mietvertrag auch ausdrücklich das Wort "Zusicherung" gebraucht werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Besondere Probleme gibt es insoweit immer wieder bei der Angabe der Wohnungsgröße. Die bloße Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag stellt jedenfalls für sich genommen noch keine Zusicherung dar.

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