Für die Minderung anzusetzender Teil der Miete

 

Welcher Ausgangsbetrag für die Mietminderung anzusetzen ist, richtet sich danach, welche Mietzinsstruktur vereinbart ist. 

1. Ist eine Inklusivmiete in Form einer Bruttokaltmiete vereinbart, so ist deren Betrag Ausgangspunkt der Berechnung.

2. Ist eine Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten vereinbart, so ist der Betrag der sich aus Nettokaltmiete zuzüglich der Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten ergibt, der maßgebende Betrag.

Achtung:
1. In der Rechtsprechung besteht keine Einigkeit über das oben Gesagte. Auf der ganz sicheren Seite ist man, wenn man nur die Nettokaltmiete für die Minderung heranzieht. 
2. Jedenfalls, wenn die Mängel auch Nebenkostenpositionen betreffen (z.B. Aufzug, Heizung), ist der Minderung der gesamte Mietzins zugrunde zu legen.

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