Rechte und Pflichten des Mieters bei Rückgabe der Mietsache

 

1. Rechte des Mieters

Nach § 539 BGB ist der Mieter berechtigt, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Der Vermieter kann die Wegnahme allerdings verhindern, wenn er eine angemessene Entschädigung zahlt, § 552 BGB. Dagegen kann der Mieter wiederum ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme der Einrichtung einwenden.

Einrichtungen sind bewegliche Sachen, die der Mieter mit der Mietsache körperlich verbunden hat. Sie unterscheiden sich von der Mietsache selbst und können davon wieder getrennt werden. Es ist auch unerheblich, ob die Verbindung leicht oder schwer lösbar ist. Maßstab ist vielmehr, dass der Einbau nur zum vorübergehenden Zweck (= für die Mietdauer) erfolgte.

Keine Einrichtungen sind Sachen, die in die Mietsache eingefügt werden, um diese erst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen oder durch die die Mietsache verändert wird. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen.

Einrichtungen sind: Ölzentralheizung, Öfen, Teppichböden, Steckdosen, Lichtschalter, Schlösser, umpflanzbare Sträucher, Hecken, Bäume, Stauden, Rosen.

Keine Einrichtungen sind: Böden und Zwischendecken, ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude, verlegte Leitungen und Fließen, Einbauküchen.

2. Pflichten des Mieters

Nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter die Rückgabe des Mietobjekts, § 546 BGB. 

a) Der Mieter muss die Mietsache an den Vermieter herausgeben, d.h., ihm den unmittelbaren Besitz einräumen. Haben mehrere Personen die Räume gemietet, so ist die Rückgabe erst dann erfolgt, wenn der Vermieter das Mietobjekt tatsächlich zurückerhalten hat. 

Achtung: Die einfache Besitzaufgabe oder das Unterlassen der Benutzung reicht für die Besitzübertragung nicht; behält der Mieter trotz Räumung die Schlüssel, kann daher von Rückgabe nicht gesprochen werden. Auch das bloße Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters reicht nicht. Anders ist die Situation, wenn der Vermieter die Schlüssel zu Unrecht nicht annimmt oder zum Übergabetermin nicht erscheint.

b) Zur Besitzübertragung gehört es, das der Mieter auch die erhaltenen Haus- und Wohnungsschlüssel zurückgibt.

c) Der Mieter muss des weiteren die gemieteten Räume räumen, d.h. er muss alle in die Wohnung eingebrachten Sachen entfernen und Baumaßnahmen die er an der Wohnung durchgeführt hat, rückgängig machen (falls mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde).

Achtung:
Nicht erforderlich ist für die Rückgabe, dass sich die Wohnung in vollständig ordnungsgemäßem Zustand befindet.

d) Wegen des Problems der Durchführung von Schönheitsreparaturen, siehe unter Thema 'Schönheitsreparaturen - Punkt 9'.

3. Der Mieter hat wegen etwaiger eigener Gegenansprüche kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache, § 570 BGB (§ 578 BGB für Gewerberäume). Das bedeutet nichts anderes, als das er die Räume in jedem Fall herausgeben muss.

4. Kommt es zum Streit darüber, ob die Rückgabe erfolgt ist, trägt der Mieter die Beweislast für die Rückgabe.

Achtung:
Um Ärger vorzubeugen, sollte bei der Übergabe der Wohnung ein Zeuge zugegen sein. Mit ihm und dem Vermieter geht der Mieter durch die Wohnung und fertigt darüber ein Protokoll an. Nach der Unterschrift von Mieter und Vermieter ist das Protokoll bindend.

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