Gesetzliche Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen

Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in §§ 536, 538 BGB.

Danach hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen, denn er ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, § 536 BGB. Der Mieter hat andererseits die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten, § 538 BGB.

Die für die notwendigen Arbeiten anfallenden Kosten sind mit dem Mietzins abgegolten.

Der Mieter hat die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Vermieter zu dulden.

Allerdings: In den allermeisten Fällen ist die gesetzliche Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter  abbedungen und es wurde vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss.

Achtung:
Für Mietverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR geschlossen wurden, galt bis zur Wiedervereinigung die gesetzliche Regelung, dass der Mieter in der Mietzeit anfallende Malerarbeiten übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an richten sich die Mietverhältnisse allerdings nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn im Mietvertrag (nachträglich) nichts anderes vereinbart wurde.

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