Verhältnis Hauptmieter zu Vermieter (= Hauptmietverhältnis)

 

1. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Nennung der Person des Untermieters und dessen zustellfähiger Anschrift.

2. Im Verhältnis Hauptmieter zu Vermieter gelten die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen fort. 

3. Dem Vermieter stehen bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache  durch den Untermieter gegen den Hauptmieter die Rechte wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zu (Anspruch auf Unterlassung, fristlose Kündigung, Schadensersatz).

4. Der Hauptmieter hat für ein Verschulden des Untermieters wie für eigenes Verschulden einzustehen (z.B. bei Beschädigung der Mietsache).

5. Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Vermieter am Untermietzins beteiligt wird, so kann er dies auch nicht verlangen; einen gesetzlichen Anspruch hat er nämlich nicht.

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