Verhältnis Untermieter zu Hauptvermieter

 

1. Zwischen Untermieter und Hauptvermieter (= Vermieter des Hauptmieters) bestehen keine vertraglichen Ansprüche, denn das Vertragsverhältnis des Untermieters besteht allein zum Hauptmieter.

2. Ansprüche des Hauptvermieters aus Gesetz

a) Ist das Mietverhältnis beendet, steht dem Hauptvermieter gegen den Untermieter ein eigenständiger Anspruch auf Rückgabe zu, § 556 Absatz 3 BGB.

b) Ist der Hauptvermieter auch Eigentümer der Mietsache, so kann er, wenn eine Untermieterlaubnis nicht erteilt wurde, Herausgabe der Mietsache an den Hauptmieter verlangen.

c) Bei Beschädigung der Mietsache kann der Hauptvermieter, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz verlangen.

d) Möglich ist auch, dass der Untermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Nutzungsentschädigung zahlen muss.

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