Vorkaufsrecht bei Umwandlung in Eigentumswohnungen

 

Wird ein Miethaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, so hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter das Recht hat, die Wohnung zu dem zwischen dem Eigentümer und dem Kaufinteressent ausgehandelten Bedingungen zu kaufen.

1. Vorkaufsrecht bei freifinanzierten Wohnungen

a) Die entsprechende Regelung findet sich in § 577 BGB.

b) Der Mieter muss vom Verkäufer oder den Erwerber über den Inhalt des ausgehandelten Kaufvertrages informiert und auf das Vorkaufsrecht hingewiesen werden. Beides soll in einem Schreiben geschehen.

c) Vereinbaren Eigentümer und Kaufinteressent beim Kauf mehrerer Wohnungen einen "Rabattpreises", kann der Mieter die von ihm bewohnte Wohnung zu dem entsprechenden anteiligen, günstigeren Preis kaufen.

d) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der Mieter, geht es auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1und 2 BGB eintreten.

e) Das Vorkaufsrecht besteht dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Angehörigen seines Hausstandes oder an einen Familienangehörigen verkauft.

f) Der Mieter kann das Vorkaufsrecht nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerungsabsicht ausüben.

g) § 577 BGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts ab dem 01.09.2001eine schriftliche Erklärung Ihres Mieters.

g) Vereinbarungen im Mietvertrag, die zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichen, insbesondere ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht, sind unwirksam.

Wichtig:
Will der Mieter das Vorkaufsrecht ausüben, so kann er dies formlos tun. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

2. Vorkaufsrecht bei Sozialwohnungen

a) Die entsprechende Regelung findet sich in § 2b WoBindG.

a) Beabsichtigt der Eigentümer einer Sozialwohnung die Umwandlung in eine Eigentumswohnung, so ist er verpflichtet, diesen Umstand sowie Namen und Anschrift des Käufers der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde ist dann ihrerseits verpflichtet, den Käufer und den Mieter über die Folgen von Umwandlung und Verkauf zu unterrichten.

b) Das Vorkaufsrecht besteht nur, wenn eine Wohnung verkauft wird, nicht dagegen beim Verkauf eines Mehr-Familienhauses.

c) Der Mieter einer Sozialwohnung hat sechs Monate Zeit, sich zu überlegen, ob er die Wohnung selbst kaufen will.

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