Verjährung im Mietrecht - Überblick

Zur Erklärung: Ist ein Anspruch verjährt, so hat dies zur Folge, dass er nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich die gegnerische Partei auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht zwar noch, kann aber nicht mehr eingefordert werden. Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Der Anspruchsgegner muss sich ausdrücklich auf sie berufen.

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält wesentliche Neuerungen auch für die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche.

Das Gesetz sieht Verjährungsfristen von 6 Monaten, 3 Jahren und 30 Jahren sowie auch Fristen von 1 Jahr vor. 

Abweichend von der alten Rechtslage (§ 225 BGB alte Fassung) sind nach § 202 BGB neue Fassung auch Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung zulässig.

Die im Jahr 2000 fällig gewordenen Mieten verjähren nach den Übergangsvorschriften zum Verjährungsrecht im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Ablauf des 31.12.2004. 

Zum Thema Verjährung im Mietrecht soll hier folgendes erläutet werden:

1. Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre)

[mehr dazu]

2. Abweichende Verjährungsfristen  [mehr dazu]
3. Hemmung und Neubeginn der Verjährung [mehr dazu]

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