Besuch von Personen, die nicht Mieter sind, in derder Mietwohnung

1. Längeranhaltender Besuch auch in kleineren Wohnungen?

Eigentlich ist eine 1-Zimmer-Wohnung auf die Benutzung durch eine Person zugeschnitten. Theoretisch könnte der Vermieter also beanstanden, dass die Wohnung überbelegt ist, wenn Sie eine weitere Person (oder gar mehrere) ein paar Tage bei sich beherbergen. Die Rechtsprechung ist hier anderer Auffassung und meint, dass eine solche vorübergehende Überbelegung vom Vermieter 6 bis 8 Wochen geduldet werden muss.

2. Wann kann der Vermieter Einwände gegen den Besuch erheben?

Normalerweise muss der Vermieter dulden, dass Sie Besuch empfangen. Auch wen der Mieter empfängt muss dem Vermieter egal sein, soweit dadurch seine eigenen Belange oder diejenigen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn schon in der Person des Besuchers Gefahren für das Haus oder den Hausfrieden liegen.

3. Haftet der Mieter für seinen Besuch?

Hält sich der Besucher nicht an die normalen Regeln des Zusammenlebens und die Hausordnung, können der Vermieter und die Nachbarn natürlich Unterlassung der Störung(en) verlangen.

Der Mieter haftet außerdem für das, was sein Besucher anstellt, genauso, wie wenn er es selber tun würde. Beschädigt also der Besucher etwas an der Wohnung oder am Haus, dann muss der Mieter hierfür ebenso geradestehen und an den Vermieter Schadenersatz zahlen, wie wenn er den Schaden selbst verursacht hätte. 

Im Extremfall kann das Fehlverhalten des Besuchers zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen.

4. Wie lange darf der Besuch bleiben?

Die Zeiten, in denen im Mietvertrag stand, dass "Damenbesuch um 22.00 Uhr das Haus zu verlassen hat", sind glücklicherweise vorbei. Der Mieter darf Besuch nicht nur zu bestimmten Tageszeiten, sondern jederzeit empfangen und beherbergen. Der Besuch darf sogar über längere Zeit andauern. Je nach regional unterschiedlicher Auffassung der Gerichte dürfen Besucher zwischen 6 und 8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.

Etwas anderes gilt nur, wenn schon während dieses Zeitraums ersichtlich ist, dass man den Besuch auf Dauer in die Wohnung aufgenommen hat (der "Besucher" zahlt Untermiete oder hat die Wohnung sogar übernommen, weil Sie selbst ausgezogen sind; diese Vorgehensweise ist unzulässig --> siehe dazu im Kapitel Untermiete). 

Will der Mieter länger als 8 Wochen Besuch in seiner Wohnung beherbergen, sollte er sich mit dem Vermieter ins Benehmen setzen. Jedenfalls dann, wenn der Besuch länger als drei Monate bleibt, hat nach einhelliger Rechtsmeinung der Vermieter ein "Erlaubnisrecht".

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