Sicherheitsleistung (Kaution)

 

Verlangt der Vermieter vom Mieter eine Sicherheitsleistung, so sollte der Mietvertrag folgendes regeln:

1. Art der Sicherheit

Die Art der Sicherheitsleistung kann frei vereinbart werden;

Die gängigsten Arten der Sicherheitsleistung sind die Barkaution (bei der der Vermieter den Geldbetrag überwiesen oder bar ausgezahlt bekommt) oder die Stellung eines Bürgen (d.h., ein Dritter bürgt für den Mieter in Höhe der zu leistenden Mietsicherheit); 

Möglich ist aber auch die gewünschte Sicherheit in Form eines Sparbuches beizubringen. Die Mieter haben zudem die Möglichkeit, mündelsichere Wertpapiere als Kaution zu geben. Unter mündelsicheren Wertpapieren versteht der Gesetzgeber Bundesschatzbriefe, Anleihen und Obligationen des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden, aber auch Pfandbriefe;

2. Höhe der Sicherheit

Die Kaution darf das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, § 550b Absatz 1 Satz 1 BGB. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten gesondert zu zahlen sind, so ist dies der Betrag der dreifachen Nettokaltmiete (= Miete ohne Kosten für kalte und warme Betriebskosten);

3. Zahlungsweise bei Barkaution

Die Frage, wie die Mietkaution zu zahlen ist, stellt sich in erster Linie bei Vereinbarung einer Barkaution, d.h., wenn der Mieter die Kaution in Geld erbringen muss.

a) Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mietkaution in einer Summe zu zahlen ist.

b) Wird im Mietvertrag diesbezüglich nichts geregelt, gilt die gesetzliche Bestimmung des § 550b Absatz 1 Satz 3 BGB: Danach kann der Mieter die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbringen. Die erste Rate muss er zu dem Zeitpunkt zahlen, an dem das Mietverhältnis beginnt. Die beiden weiteren Raten in Höhe je eines Drittels werden einen und zwei Monate später fällig.

c) Wird die Kaution während des Mietverhältnisses vereinbart, so ist die erste Rate sofort fällig. Die beiden weiteren Raten in Höhe je eines Drittels werden einen und zwei Monate später fällig.

4. Bei Vereinbarung einer Barkaution sollte zudem die Verpflichtung des Vermieters zur Anlage auf einem Sonderkonto vereinbart werden.

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