Rechte des Mieters im Überblick

 

1. Rechnet der Vermieter nicht oder nicht ordnungsgemäß ab, darf der Mieter die Nachzahlung verweigern und hat ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der künftigen Vorauszahlungen. Er kann zudem auf (ordnungsgemäße) Abrechnung klagen. 

Umstritten ist, ob der Mieter in diesem Fall die bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen kann. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass dies grundsätzlich nicht möglich ist (WuM 1998, 476). Andererseits hat das OLG Braunschweig (NZM 1999, 751) entschieden, dass bei Ende des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt ist, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuverlangen, der nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht ist. Der Mieter muss dabei seinen Mindestverbraucht schätzen. Wenn eine Schätzung unter keinen Umständen möglich ist (keine früheren Abrechnungen, keine vergleichbaren Wohnungen im Objekt) kann der Mieter nach Ansicht des OLG auch sämtliche Vorauszahlungen zurückverlangen.

2. Ergibt sich aus der Abrechnung, dass die derzeitigen Betriebskostenvorauszahlungen zu hoch sind, hat der Mieter das Recht, die Vorauszahlung durch einseitige Erklärung auf eine angemessene Höhe anzupassen. 

3. Der Mieter darf in die Abrechnungsunterlagen, d.h. auch in die zugrundeliegenden Verträge, Einsicht nehmen oder kann sich - gegen Erstattung der Kosten - Kopien zuschicken lassen. Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Unterlagen, darf der Mieter die Nachzahlung verweigern.

4. Hat der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages über die Höhe der Betriebskosten (und damit über die Höhe der Vorauszahlungen - sog. Lockvogelangebot) arglistig getäuscht (dies wird bei einem krassen Missverhältnis von vereinbarten Vorauszahlungen und tatsächlich anfallenden Kosten bejaht), so darf der Mieter die Nachzahlung verweigern oder fristlos kündigen.

5. Rechnet der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig entsprechend der Heizkostenverordnung  ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen.

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