Welcher Verteilungsschlüssel ist anzuwenden?

 

Hinsichtlich der kalten Betriebskosten (= ohne Heizung und Warmwasser) gilt folgendes:

1. Maßgeblich ist zunächst der vertraglich vereinbarte Verteilungsschlüssel (z.B. Wohnfläche, Personenzahl). Wurde im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel vereinbart, legt das Gesetz nunmehr die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab fest.

2. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen (z.B. Müll, Wasser), sind nach dem Verbrauch abzurechnen. Wurde der Verbrauch erfasst, muss der Vermieter auch verbrauchsabhängig abrechnen.

3. Aus der Abrechnung muss hervorgehen, nach welchem Abrechnungsmaßstab abgerechnet wird.

4. Bei Sozialwohnungen können Nebenkosten grundsätzlich nur nach der Wohnfläche umgelegt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen: a) hinsichtlich der Be- und Entwässerung kann ein verbrauchsbezogener Maßstab gewählt werden; b) das gleiche gilt für die Kosten der Müllabfuhr; c) bei Fahrstuhl und Kabelfernsehen kann mit Einverständnis aller Mieter der Umlageschlüssel geändert werden.

5. Für die Abrechnung der Heizkosten ist in der Heizkostenverordnung ein bestimmter Umlageschlüssel vorgeschrieben (siehe dazu unter der Rubrik 'Warme BK')

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