Leerstehender Wohnraum, Gewerberäume, Garagen

 

1. Leerstehende Wohnungen

Haben Wohnungen in dem Abrechnungszeitraum (zeitweise) leergestanden, so muss der Vermieter die anteiligen Nebenkosten für diese Wohnungen selbst tragen (AG Hamburg WuM 80, 256; AG Coesfeld WuM 96, 155).

2. Gewerberäume und Garagen

Da je nach Gewerbe die Kosten für Wasser, Versicherungen und Grundsteuer höher sind, als bei reiner Wohnnutzung, müssen die anfallenden Kosten nach einer Ansicht gesondert ausgewiesen werden (LG Berlin WuM 96, 327; LG Frankfurt NJW - MietR 97, 26). Nach anderer Ansicht ist die gemeinsame Abrechnung zulässig; der Mieter müsse nachweisen, dass er dadurch benachteiligt wird (LG Düsseldorf DWW 90, 240).

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