Erstellung der Abrechnung grundsätzlich für ein einzelnes Haus

 

I. Grundsatz

Grundsätzlich muss der Vermieter gebäudebezogen abrechnen d.h., es ist für jedes einzelne Haus eine Abrechnung zu erstellen.

II. Ausnahme: Wirtschaftseinheit

Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung die gemeinsame Abrechnung mehrerer Häuser zu, wenn folgende Voraussetzungen, die sich bei Sozialwohnungen und freifinanzierten Wohnungen unterscheiden, vorliegen:

Sozialwohnung

freifinanzierter Wohnraum

g
- Mehrheit von Gebäuden - Bildung einer Wirtschaftseinheit ist im Mietvertrag vereinbart oder der Vermieter hat ein einseitiges Bestimmungsrecht aufgrund des Mietvertrages
- die demselben Eigentümer gehören - die Gebäude müssen einheitlich verwaltet werden
- im örtlichen Zusammenhang stehen - die Gebäude müssen in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen
- und einen einheitlichen Finanzierungsplan (Wirtschaftlichkeitsberechnung) haben - die Gebäude haben keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert; bautechnischer Stand, Bauweise, Ausstattung und Nutzungsart müssen gleich sein und die Wohnungen einen vergleichbaren Zuschnitt haben

Für Sozialwohnungen: KG WuM 87, 181; Für freifinanzierte Wohnungen: OLG Koblenz RE WuM 90, 268.

Achtung:
Bei preisgebundenen Wohnraum muss die zuständige Bewilligungsbehörde der Bildung einer Wirtschaftseinheit zugestimmt haben (§ 8b Abs. 2 Wohnbindungsgesetz, § 2 Abs. 6 II. BV).

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