Erstellung
der Abrechnung grundsätzlich für ein einzelnes Haus
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I. Grundsatz
Grundsätzlich muss der Vermieter gebäudebezogen abrechnen d.h., es ist für jedes einzelne Haus eine Abrechnung zu erstellen.
II. Ausnahme: Wirtschaftseinheit
Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung die gemeinsame Abrechnung mehrerer Häuser zu, wenn folgende Voraussetzungen, die sich bei Sozialwohnungen und freifinanzierten Wohnungen unterscheiden, vorliegen:
Sozialwohnung |
freifinanzierter Wohnraum |
g | |
- Mehrheit von Gebäuden | - Bildung einer Wirtschaftseinheit ist im Mietvertrag vereinbart oder der Vermieter hat ein einseitiges Bestimmungsrecht aufgrund des Mietvertrages |
- die demselben Eigentümer gehören | - die Gebäude müssen einheitlich verwaltet werden |
- im örtlichen Zusammenhang stehen | - die Gebäude müssen in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen |
- und einen einheitlichen Finanzierungsplan (Wirtschaftlichkeitsberechnung) haben | - die Gebäude haben keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert; bautechnischer Stand, Bauweise, Ausstattung und Nutzungsart müssen gleich sein und die Wohnungen einen vergleichbaren Zuschnitt haben |
Für Sozialwohnungen: KG WuM 87, 181; Für freifinanzierte Wohnungen: OLG Koblenz RE WuM 90, 268.
Achtung:
Bei preisgebundenen Wohnraum muss
die
zuständige Bewilligungsbehörde der Bildung einer Wirtschaftseinheit
zugestimmt haben (§ 8b Abs. 2 Wohnbindungsgesetz, § 2 Abs. 6 II. BV).
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