Abrechnung bei Eigentümerwechsel und Zwangsverwaltung

 

I. Eigentümerwechsel

Grundsätzlich muss der neue Eigentümer über die Betriebskosten abrechnen (AG Hamburg WuM 92, 380); erst recht, wenn er die Vorauszahlungen für den abzurechnenden Zeitraum erhalten hat (LG Lüneburg WuM 92, 380).

Aber:

Bestehen noch Ansprüche aus Abrechnungszeiträumen, die vor dem Eigentümerwechsel entstanden waren, so müssen diese gegenüber dem alten Eigentümer geltend gemacht werden (LG Lüneburg aaO).

Nur, wenn die Ansprüche des alten Eigentümers an den neuen Eigentümer abgetreten wurden, kann dieser die Ansprüche auch geltend machen.

II. Zwangsverwaltung

Zur Erklärung: Die Zwangsverwaltung wird z.B. angeordnet, wenn der Vermieter zahlungsunfähig ist.

Nebenkostenvorauszahlungen sind nun an den Zwangsverwalter zu entrichten, der seinerseits abrechnen muss. Selbst, wenn der Mieter zulässigerweise noch Vorauszahlungen an den Vermieter gezahlt hat, hat er einen Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung (OLG Hamburg WuM 90,10).

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