Was sagen Gesetz, Rechtsprechung und Literatur?

 

1. Der Gesetzgeber hat nunmehr das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausdrücklich im Gesetz verankert (§§ 556 Abs. 3, 560 Abs. 5 BGB). Die Vermieter sollen so angehalten werden, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums wirtschaftlich, d.h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorzugehen.

Das heißt nichts anderes, als das nur solche Betriebskosten umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt wären.

2. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vermieter zum sparsamen Umgang mit den von den Mietern geleisteten Vorauszahlungen verpflichtet ist (AG Köln WuM 91, 701; Klas, ZMR 1995, 5).

3. Ebenso die Literatur, wonach nicht alle an und für sich zulässigen Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können (Borstinghaus, Mietrecht in der Praxis, Rn. 154 ff). Teilweise wird sogar davon ausgegangen, dass der Vermieter hinsichtlich der entgegengenommenen Vorauszahlung eine Treuhänderstellung innehat (Sternel, Mietrecht III Rn. 340, 345; OLG Koblenz DWW 86, 244; AG Köln WuM 91, 701).

Nach Borstinghaus ist dem Erfordernis der ordentlichen Bewirtschaftung genügt, "wenn sich bei vernünftiger Würdigung der Sachlage ergibt, dass ein in gebotenem Umfang sparsam handelnder Vermieter nach seinem verständigen Ermessen ... die Betriebskosten auch dann verursachen würde, wenn er sie selbst tragen müsste". Und weiter: "Der Vermieter muss also ... die vertretbaren Möglichkeiten zur Kostensenkung ausschöpfen".

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