Mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit
muss der Vermieter folgendes beachten:
- ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
ist zu vermeiden;
- er darf keine Kalkulationsfehler begehen;
- Handwerker und Dienstpersonal sind gehörig zu
überwachen;
- mögliche Rabatte müssen genutzt und an den Mieter
weitergegeben werden (LG Berlin GE 88, 463).
Beispiele:
- der Vermieter hat in regelmäßigen Abständen zu
überprüfen, ob er bestehende Verträge (z.B. mit der Versicherung, der
Reinigungsfirma , der Aufzugsfirma) nicht durch Verträge mit
günstigeren Konditionen ersetzen kann,
- hat der Vermieter jahrelang bestimmte Arbeiten
(Straßenreinigung, Treppenhausreinigung) selbst erledigt, kann er diese
Arbeiten nicht ohne zwingenden Grund gegen Entgelt auf Dritte
übertragen;
- beim Einkauf von Brennstoffen sind mögliche
Sommerpreise auszunutzen (AG Rotenburg/Fulda WuM 92, 139), der Vermieter muss Brennstoffe wirtschaftlich einkaufen
(OLG Koblenz WuM 86, 282),
- nach Auffassung der Gerichte ist der Vermieter
verpflichtet, eine wirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage zu betreiben
(OLG Düsseldorf WuM 84, 54), so dass keine Energieverluste eintreten,
- auch für die Anmietung von Wasseruhren und
Heizkostenverteilern gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: So hat das AG
Hamburg (WuM 94, 695) entschieden: Machen die Mietkosten für die
Heizkostenverteiler 25 Prozent der
Energiekosten aus, sind sie unverhältnismäßig.
Stellungnahme:
Heizkostenverteiler ("Verdunster" =
Verdunstungsröhrchen) kosten im Einkauf ca. 10 -15 DM. Für ein Haus
mit 500 qm Wohnfläche und 6 Wohnungen mit je 4 Verdunstern macht dies
maximal 360 DM Anschaffungskosten aus. Inklusive Installation betragen
die Kosten ca. 800 - 1000 DM. Bei Heizkosten von ca. 6000 - 7000 DM im
Jahr machen 25 % dagegen 1500 -1750 DM aus. Die Anmietung der Verdunster
wäre in
diesem Fall ein klarer Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Entsprechendes gilt für die Anmietung von
Wasseruhren: Der Kauf und Einbau von Wasseruhren kostet im Normalfall
nicht mehr als 200 - 250 DM je Haushalt. Da der Einbau von Wasseruhren
eine Modernisierungsmaßnahme ist, darf der Vermieter 11 Prozent dieses
Betrages jährlich auf die Miete aufschlagen. Dies macht ungefähr einen
Betrag von 22 - 28 DM jährlich aus. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Anmietung
deshalb bereits dann unwirtschaftlich, wenn deren Kosten 25
Prozent des Modernisierungszuschlags überschreiten.
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