Folgen für den Vermieter bei Verstoß

 

Verstößt der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, hat dies die nachstehend genannten Folgen:

1. Sind die Betriebskosten von ihrer Art her unwirtschaftlich (z.B. in Heizungsanlage eingebaute Entkalkungsvorrichtung, Anstellung eines Hausmeister, obwohl dessen typische Tätigkeiten bereits von Dritten ausgeführt werden), so sind sie insgesamt zu streichen.

2. Betriebskosten, deren betragsmäßige Höhe den genannten Grundsätzen nicht entsprechen, die also insoweit unwirtschaftlich sind, sind auf das zulässige (= wirtschaftliche) Maß (Vergleich mit marktüblichen Konditionen!) zu reduzieren (z.B. bei überhöhten Versicherungsprämien; zu teuren Aufzugswartungsverträgen, zu teuren Hausreinigungsverträgen).

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