Allgemeines zur Mieterhöhung bei gestiegenen Betriebskosten

 

1. Will der Vermieter neu entstehende Betriebskosten umlegen, so darf er dies nur, wenn sie entweder unabhängig von seinem Willen entstanden sind oder zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Grundstücks zwingend notwendig sind (LG Hamburg WuM 80, 5). 

Selbst, wenn im Mietvertrag steht: "Der Mieter stimmt zu, dass neu entstehende Kosten umgelegt werden", so ist die Umlage nur solcher Kosten zulässig, die unabhängig vom Willen des Vermieters entstanden sind (LG Hamburg WuM 80, 50; LG Hannover WuM 79, 123; AG Hamburg WuM 89, 522)

2. Steht im Mietvertrag "Betriebskosten dürfen umgelegt werden, wenn sie sich nach Abschluss des Mietvertrages erhöhen", so darf der Vermieter nach der Preissteigerung nicht etwa bisher nicht berechnete Kosten voll umlegen, sondern nur den Erhöhungsbetrag (LG Itzehoe WuM 76, 257).

3. Hat der Mieter einen Mietvertrag geschlossen und stellt sich bei der ersten Abrechung heraus, dass die vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung vom Vermieter viel zu niedrig angesetzt war (sog. Lockvogelangebot), so ist es für den Mieter sehr ärgerlich, am Ende eine hohe Nachzahlung leisten zu müssen, was naturgemäß auch zu einer höheren Gesamtmiete führt.

Nur wenn der Vermieter den Mieter über die Höhe der Nebenkosten arglistig getäuscht hat, muss er nicht nachzahlen. Der Vermieter muss dazu bewusst viel zu niedrige Nebenkostenvorauszahlungen gefordert haben, um eine preiswerte Wohnung vorzuspiegeln (LG Celle DWW 96, 192; LG Berlin WuM 96, 322). Ist diesem Fall kann der Mieter die Nachzahlung verweigern oder er kann die Wohnung fristlos kündigen (LG Frankfurt WuM 79, 24; AG Frankfurt WuM 87, 252). 

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