Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten bei Vereinbarung einer Bruttomiete

 

Da hier die Ansicht vertreten wird, dass es nur noch eine Bruttomiete in Form einer Bruttokaltmiete (= Miete ohne alles zuzüglich der kalten Betriebskosten) gibt, ist zunächst festzustellen, dass die nachfolgenden Ausführungen nicht für die Heizkosten (die in jedem Fall verbrauchsabhängig abzurechnen sind) gelten.

Wurde eine solche Bruttokaltmiete vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nur im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aufgefangen werden. Eine eigenständige Erhöhungsmöglichkeit wie bei Vorauszahlungen und Pauschalen gibt es nicht.

Wichtig:
1. Folge einer Erhöhung nach § 558 BGB ist, dass die Miete für ein Jahr unverändert bleiben muss und in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen darf.

2. Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu leisten wäre (OLG Stuttgart RE WuM 83, 285).

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