Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten bei Vereinbarung einer Pauschale

 

1. Erhöhung mit Wirkung für die Zukunft

Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so kann der Vermieter nach dem 01. September 2001 nur noch dann Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter umlegen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart wurde oder der Mieter der Erhöhung zustimmt. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Grund für die Umlage bezeichnen, der für den Mieter nachvollziehbar erläutert werden muss. Die erhöhte Pauschale schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

2. Rückwirkende Erhöhung

Haben sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht, wirkt die Erhöhungserklärung auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangegangenen Kalenderjahres zurück. Der Vermieter muss die Erklärung allerdings innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis (bloße Ankündigung höherer Gebühren reicht dafür nicht) von der Erhöhung abgeben.

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