Mietermäßigung bei zu hoher Vorauszahlung oder Pauschale

 

1. Kurz erwähnt werden soll zunächst, dass eine Ermäßigung hinsichtlich der Bruttokaltmiete ausgeschlossen ist, da ja bei der  Vereinbarung einer Bruttokaltmiete alles mit der Mietzahlung an sich abgegolten sein soll.

2. Hinsichtlich Vorauszahlungen bestimmt § 556 BGB, dass diese nur in angemessener Höhe vereinbart werden dürfen, d.h. sie müssen sich an den zu erwartenden Betriebskosten ausrichten.

Stellt sich heraus, dass die Vorauszahlungen zu hoch waren, hat der Mieter nunmehr das Recht, die Vorauszahlung durch einseitige Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anzupassen.

3. Wurde eine Betriebskostenpauschale vereinbart und ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist die Pauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Der Vermieter muss dem Mieter die Ermäßigung unverzüglich mitteilen.

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