Guthaben aus Nebenkostenabrechnung

 

1. Vom Vermieter errechnetes Guthaben

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter, so ist dieses mit Erteilung der Abrechnung fällig. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter die Auszahlung des Guthabens sofort verlangen kann.

Zahlt der Vermieter nicht innerhalb von 4 Wochen, so setzt der Mieter ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ( genaues Datum angeben!) und kündigt an, für den Fall der Nichtzahlung das Guthaben mit der Miete zu verrechnen (= aufzurechnen).

Achtung:
Voraussetzung für die Aufrechnung ist, das diese im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Im übrigen ist in vielen Mietverträgen geregelt, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist. Dies ist zu beachten.

2. Vom Mieter errechnetes Guthaben

Soweit sich ein Guthaben für den Mieter nur aus seiner Nachprüfung ergibt, empfiehlt sich die oben beschriebene Vorgehensweise nicht. Begründung: Kommt der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann (neben der Zahlung) auf Räumung der Wohnung klagen. Da nicht gesagt ist, dass das Gericht der Ansicht des Mieters in allen Punkten folgt, läuft der Mieter also Gefahr, dass die Klage begründet ist und er die Wohnung räumen muss.

Günstiger ist es deshalb, den Vermieter auf Zahlung des zuviel verlangten Betrages zu verklagen. Hier ist übrigens eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll.


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