Die Kosten der Gartenpflege

 

Das sind die Kosten der Pflege gärtnerischer Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen, einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

Die Kosten müssen laufend entstehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten jedes Jahr anfallen (Beispiel: Auswechslung von Spielsand).

Nicht hierzu zählen die Neuanlage eines Gartens, die Anschaffung von Gartengeräten, die Kosten für einen Teil des Gartens, der ausschließlich von einem Mieter genutzt wird (LG Berlin GE 94, 1379), ebenso wenig ein erhöhter Aufwand, der durch Falschnutzung entsteht (Fußballspielen, Katzen- und Hundeklo), die Reparatur der Spielgeräte, die Erneuerung von Gehwegplatten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt WuM 96, 481), das Fällen von Bäumen, wenn dies wegen jahrelanger Vernachlässigung der Pflege erforderlich wurde (LG Hamburg WuM 94, 695).

Werden Bäume gefällt, so ist weiter zu unterscheiden: An Orten, an denen regelmäßig Sturmschäden auftreten, sind dadurch verursachte Fällungen laufende Kosten, die umgelegt werden dürfen (LG Hamburg WuM 89, 640). Die Kosten für das Fällen kranker Bäume sind dagegen nicht auf den Mieter umlegbar (AG Hamburg WuM 89, 641).


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