Die Kosten des Hauswarts

 

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Telefonkosten gehören ebenfalls nicht dazu.

Wichtig:
Eine Aufteilung auf die einzelnen Betriebskostenarten ist unzulässig (LG Hamburg WuM 90, 561). Es muss geprüft werden, ob der Hauswart nicht bereits für die oben genannten Kostenarten entlohnt wird. In diesem Fall können die Kosten nicht nocheinmal unter Kosten des Hauswarts abgerechnet werden (AG Hamburg WuM 90, 561).

Bleiben für den Hauswart keine - umlagefähigen - Tätigkeiten mehr übrig, weil diese bereits von Dritten übernommen und vom Vermieter auch so abgerechnet wurden, so kann der Vermieter diesbezüglich auch keine Kosten auf die Mieter umlegen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Hamburg WuM 88, 308). 

Führt der Hausmeister neben den eigentlichen Hausmeistertätigkeiten auch kleine Reparaturtätigkeiten durch und ist er auch für typische Hausverwaltertätigkeiten zuständig, so ist es unzulässig, den auf diese Tätigkeiten entfallende Anteil auf die Mieter umzulegen (LG Köln WuM 92, 258). In diesem Fall waren es 50 Prozent.

Das gleiche gilt, wenn der Vermieter einen Hausmeisterdienstvertrag mit einem Hausbetreuungsunternehmen abgeschlossen hat (LG Frankfurt WuM 96, 561). 

Hat der Vermieter in der Abrechnung eine Aufteilung durchgeführt, so muss er diese erklären (AG Brühl WuM 96, 230).

Zum Vergleich: Ortsübliche Hausmeisterkosten sollen nach dem AG Köln (WuM 97, 273) im Jahre 1994 bei 0,50 DM pro Quadratmeter im Monat gelegen haben.

Nach AG Dortmund (NJW-MietR 96, 225) lässt ein höheres Gehalt - über 80.000 DM - für Verwaltertätigkeit und gegen Hausmeistertätigkeit schließen.

nach oben    


© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.