Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

 

a) Hausreinigung

Dazu gehören die Säuberung aller von den Bewohner benutzten Gebäudeteile inklusive Fahrkorb des Aufzuges. Reinigt der Vermieter selber, kann er seinen Aufwand ansetzen, wenn dieser niedriger ist, als die Einschaltung eines Dritten (AG Löbau WuM 94, 19).

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieter die Treppe selber reinigen müssen, dann kann ein Dritter nur dann zur Reinigung eingeschaltet und die Kosten auf den jeweiligen Mieter umgelegt werden, wenn dieser Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt.

Das AG Köln (WuM 96, 778) hielt für eine ungelernte Putzkraft einen Stundenlohn von 15 bis 20 DM für üblich. Höhere Kosten dürften nicht abgerechnet werden.

b) Ungezieferbeseitigung

Zunächst gehören auch dazu nur Kosten, die laufend entstehen. Einmalige Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden (z.B. Reinigung einer verseuchten Wohnung oder eines mit Schaben verseuchten Hauses; AG Oberhausen WuM 96, 715).


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