Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

 

Das ist in erster Linie die Grundsteuer.

Wichtig:
1. Hat das Gebäude eine gemischte Nutzung, d.h., es gibt neben den Wohnungen  auch Gewerberäume, dann muss der Vermieter für die Gewerberäume eine höhere Grundsteuer zahlen, da diese nach der Höhe der Mieteinnahmen festgesetzt wird. Es darf aber nur der Teil, der auf die Wohnungen entfällt, auf die Wohnraummieter umgelegt werden (LG Frankfurt WuM 86, 234).

2. Erhöht sich die Grundsteuer, so darf der Vermieter auch die erhöhten Steuern (anteilig) auf die Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass Grundsteuern neben der Miete zu zahlen sind (OLG Karlsruhe RE WuM 81, 56).


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