Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

 

Das sind: Feuer-, Sturm-, Wasserschäden-, Glas-, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Auch eine Schwamm- und Hausbockversicherung soll dazu gehören (AG Hamburg WuM 89, 191).

Anmerkung:
Auch an dieser Stelle wird deutlich, welche systematischen Schieflagen es im Mietrecht gibt. 
Unserer Ansicht nach gehen den Mieter zumindest die Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung dann nichts an, soweit die Risiken, die von der Versicherung abgedeckt werden, allein auf Seiten des Vermieters liegen. Obliegt dem Vermieter - wie häufig - die Pflicht zur Gehweg- und Treppenhausreinigung, so erscheint es grotesk, den Mieter die Prämie für die Absicherung des Vermieters gegen dessen diesbezügliche Pflichtverstöße zahlen zu lassen.

Nicht umlagefähig sind: Die Rechtsschutzversicherung des Vermieters (LG Berlin GE 89, 43); so wohl auch das OLG Düsseldorf bei Geschäftsraummietverträgen (WuM 95, 434). Ebenso die Hausratversicherung des Vermieters gegen den Verlust von Gartenmöbeln oder gar eine Mietausfallversicherung (AG Frankfurt WuM 88, 170). Auch nicht hierher gehören eine Reparatur- oder Umweltschädenversicherung.

Wichtig:
Steigt nach einem Rohrbruch die Versicherungsprämie für Wasserschäden, dann ist diese Erhöhung vom Vermieter allein zu tragen (AG Hamburg WuM 86, 346). Bei der Feuerversicherung sollte geprüft werden, ob sich die Prämie nicht dadurch erhöht, dass besonders gefährliche Gewerberäume im Haus sind. Diese Kosten können nur auf den Gewerbemieter umgelegt werden. Bei der Glasbruchversicherung sollte geprüft werden, ob das ganze Haus erfasst wird oder nur Gewerberäume. Dazu hat der Mieter ein Einsichtsrecht in den Versicherungsvertrag!

Hinweis: Wird eine Feuerversicherung im Rahmen der Nebenkosten gezahlt, und verursacht der Mieter einen Brand, so ist er so zu stellen, als wenn er selbst die Feuerversicherung abgeschlossen hätte, d.h., er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH WuM 96, 213). Nach Auffassung des AG Waiblingen (14 C 566/96) gilt dies auch für die Gebäudehaftplichtversicherung, die der Mieter anteilig zahlt, wenn ein Passant einen Glatteisunfall erleidet, weil der Mieter seine Winterpflichten nicht erfüllt.

Achtung:
Auch hier werden nicht selten überteuerte Verträge abgeschlossen und die Prämien an die Mieter weitergereicht. 

Uns liegt ein Angebot aus dem Jahr 1998 vor, dass bei dem üblichen Versicherungsumfang nach VGB 88 Kosten von ca. 150 DM pro Wohnung im Jahr verursacht. 

Will der Vermieter zusätzlich Schäden durch Vandalismus und Mietausfall absichern, sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftplicht inkl. Umwelthaftplicht abschließen, so kostet dies inkl. des oben genannten Versicherungsumfang ca. 220 DM pro Wohnung im Jahr. Die Differenz muss er jedoch selber zahlen.

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