Die Kosten der Be- und Entwässerung

 

a) Die Kosten der Wasserversorgung

Das sind:
- Wassergeld
- Kosten der Wasseruhr(en)
- Kosten für eine Wasseraufbereitungs- und Hebeanlage (Druckerhöhungsanlage)

 

Wichtig: 
1. Nur die laufenden Kosten (Betriebsstrom, Wartung) sind zulässig umlegbar; nicht dagegen Reparaturen oder Kosten für Korrosionschutzmaßnahmen an den Wasserleitungen (AG Lörrach WuM 95, 593).
2. Mietet der Vermieter die Wasseruhren, so muss er das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Für die Anmietung von Heizkostenverteilern hat das AG Hamburg (WuM 94, 695) entschieden: Machen die Mietkosten 25 % der Energiekosten aus, sind sie unverhältnismäßig .

Anmerkung: Der Kauf und Einbau von Wasseruhren kostet im Normalfall nicht mehr als 200 - 250 DM je Haushalt. Da der Einbau von Wasseruhren eine Modernisierungsmaßnahme ist, darf der Vermieter 11 Prozent dieses Betrages jährlich auf die Miete aufschlagen. Dies macht ungefähr einen Betrag von 22 - 28 DM aus. Nach unserer Auffassung ist eine Anmietung deshalb bereits dann unwirtschaftlich, wenn deren Kosten diesen Betrag um 50 Prozent überschreiten. Die Anmietung dürfte also maximal 45 DM kosten.

Hinweis: Im Abstand von 5 Jahren müssen Wasserzähler geeicht oder ersetzt werden; das Eichdatum und die Eichfrist stehen auf der Wasseruhr; ist die Frist abgelaufen, dürfen die Geräte nicht mehr eingesetzt werden.

Gab es einen Wasserschaden und kann deshalb nicht genau abgerechnet werden, kann der Mindestwasserverbrauch pro Person und Haushalt geschätzt werden. 

Kommt es zu unerklärlich hohem Verbrauch, muss der Vermieter beweisen, dass der Verbrauch nicht aufgrund eines undichten Rohrleitungssystems, eines defekten Wasserzählers, einer undichten Wasserentnahmestelle oder einer fehlerhaften Abrechnung oder Datenverarbeitung hervorgerufen wurde (LG Mannheim ZMR 89, 336). 

Kam es zum Rohrbruch, muss der Vermieter die dadurch entstandenen Kosten tragen, die er gegebenenfalls schätzen muss.

Ist durch eine Leckstelle in der Wasserleitung Wasser ausgetreten und im Erdreich versickert, muss der Wasserverbrauch vom Mieter nicht bezahlt werden (LG Karlsruhe NJW-RR 90, 1271).

b) Die Kosten der Entwässerung (Abwassergebühren)

Hierzu zählen die städtischen Kanalgebühren oder die entsprechenden Kosten für eine private Anlage.

Die Gebühren für die öffentliche Anlage werden aufgrund der gemeindlichen Gebührenordnungen durch Bescheid für das Rechnungsjahr festgesetzt.

Ist das Haus an eine private Kläranlage angeschlossen, so gehören die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube zu den Kosten der Entwässerung (a.A. AG Friedberg WuM 83, 182).

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